AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen,
Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind
nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich
widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.
Die Daten werden zum Zweck der Auftragsabwicklung in einer EDV-Anlage gespeichert.

2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind freibleibend.
Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montagekissen und Zeichnungen
in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich
ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen
Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich
geltend zu machen.
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot
unverzüglich -spätestens innerhalb von 10 Tagen-, unverändert durch schriftliche Bestellung
angenommen wird.

4. Lieferung

a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung
vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift
zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.
Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbstverständliche Lieferungen. Die Wahl
des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug
auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfahrstraße, so haftet dieser für
auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Kunden zu erfolgen.

b) Liefertermin und Lieferfristen
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei
denn, daß wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft
nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer
schriftlich in Verzug gesetzt wurde.
Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien uns für
die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

c) Verpackung

Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß
besonderer Vereinbarung.

d) Transport- und Bruchversicherung

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich
schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen
sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, oder gleichartige
Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.
Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

5. Mängelrügen und Mängelhaftung

Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist,
alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach
Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.
Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten
Minderqualität nicht der Mängelrüge.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches stehen unseren Kunden unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als
Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und
begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich
vereinbart wurde.
Schadensersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem
Erfüllungsgehilfen.

6. Rücksendung

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier
Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen
Unkostenanteils gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des
Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

7. Zahlung

a) Zahlungsbedingung

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar.
Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen,
ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden
entgegenstehen, beglichen sind.
Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht
usw. maßgeblich.
Wechsel nehmen wir nur auf Grund Vereinbarung zahlungshalber herein, Schecks werden
grundsätzlich angenommen, es sei denn, daß wir begründeten Anlaß für die Annahme haben,
daß der Scheck nicht eingelöst wird.
Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung
gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige
Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Wechselsteuer, Diskont-,
Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem
Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall
ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit
der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
Ein Zürückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist
nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und von
unserem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu
zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern.
Wir sind auch dann berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu
fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst
dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere
Saldoforderungen. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns
gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne daß
für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen
Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an
dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit
kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit
seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern
unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.
Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muß uns der Kunde offenbaren
bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine schriftliche
Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der
hervorgeht, daß unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen tritt der Kunde uns
sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer
Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine
Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und
vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 10%. Übersteigt der Wert der uns gegebenen
Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so verpflichten wir
uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten
freizugeben.
Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben
und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte
zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres
Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden
Einziehungsermächtigung.
Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als
er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des
Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge
hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten
trägt der Kunde.
Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch
Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.

9. Richtlinien bei Verwendung von Flüssigkeit

“Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum
Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich

-a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
-b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder
-c) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder Wärmeerzeugung dienen.

Jede andere motorische Verwendung zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!”
Für den Verkauf und Vertrieb von Propangas gelten darüber hinaus noch die nachfolgenden
Bedingungen:

a) Die gelieferte Warenmenge wird durch uns verbindlich festgestellt. Diese Mengen erkennt
der Käufer an.

b) Lagerung und Verwendung von Flüssiggasen unterliegen besonderen behördlichen
Bestimmungen. Der Verbraucher verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten.

c) Die Verwendung von Propangas als Treibstoff in Verbrennungsmotoren muß uns angezeigt
werden, um eine ordnungsgemäße Versteuerung vorzunehmen.

d) Wir behalten uns vor, Leihflaschen nur gegen Hinterlegung einer Pfandgebühr auszuliefern.

e) Kundenbehälter sind am Füllwerk nicht versichert. Entsprechen solche Behälter nicht den
Sicherheitsvorschriften, ist das Füllwerk berechtigt, diese auf Kosten des Eigentümers ohne
besonderen Auftrag instand zu setzen. Für längeres Ausbleiben der Kundenbehälter auf
dem Füllwerk können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

f) Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln bezüglich der Qualität des gelieferten Gases, des
Füllgewichts, das Nichtfunktionieren des Ventils, der Verpackung etc. sind binnen einer
Woche nach Lieferung zu erheben; Rügen offensichtlicher Mängel nach Ablauf der Frist sind
ausgeschlossen.

g) Beanstandete oder fehlerhaft erscheinende Behälter dürfen nicht in Benutzung genommen
werden. Sie sind mit einem auffallenden Vermerk über den Grund der Beanstandung zu
versehen und dort zurückzugeben. Über die Anerkennung rechtzeitig vorgebrachter
Beanstandungen ist das Untersuchungsergebnis des Füllwerks entscheidend. Bei
berechtigter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder
Minderung auf den Kaufpreis zu gewähren oder die mangelhafte Sache gegen eine
mangelfreie einzutauschen. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auch
Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen.

h) Das gelieferte Gas ist für den Eigengebrauch des Kunden bestimmt und darf ohne unsere
Erlaubnis nicht entgeltlich an dritte Personen abgetreten werden.

i) Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift ausdrücklich, das er von den
Transportbestimmungen der GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) durch Autogen
Morgenstern über Aushang oder beigelegtes Informationsblatt unterrichtet wurde.
Er verpflichtet sich, danach zu handeln.

j) Wir sind jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde den
Vertragsbestimmungen oder diesen Geschäftsbedingungen, sei es auch ohne Verschulden,
zuwiderhandelt. Eine Freistellung von der gesetzlichen Obliegenheit der Mahnung und/oder
Setzung einer Nachfrist ist hiermit nicht vorhanden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware, Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma; dies gilt auch ausdrücklich für
alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen